Nr 1333
Thema Verschuldung für Haddsch und Umra
Datum 11.09.2005
Frage
Die Frage geht um Folgendes:
• Im Jahr 1991 vollzog der Fragesteller die Zeremonien des Haddsch und lieh dabei von seinem in Saudi-Arabien sesshaften Bruder einen Betrag in Höhe von 500 Riyal, den er bis jetzt nicht zurückzahlte. Dann starb sein Bruder und hinterließ Kinder. Ist nun sein Haddsch rechtsgültig?
• Im Jahr 1988 lieh der Fragesteller von seinem in Saudi-Arabien sesshaften Bruder einen Betrag in Höhe von 800 Riyal um die Umra-Riten auszuüben. Jedoch zahlte er diesen Betrag bis jetzt nicht zurück. Ist nun seine Umra rechtsgültig?
• Der Fragesteller besuchte in seinem Haddsch nicht das Grab des Propheten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!).
Antwort
Prof. Dr. Ali Dschum'a Muhammad
Es ist in der Scharia vorgesehen, dass die Riten des Haddsch respektive der Umra als rechtsgültig betrachtet werden, wenn ein den Haddsch oder die Umra Durchführender all deren Bedingungen und Elementarpflichten erfüllt, und dass man für den Besuch des Grabes des Gesandten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) enorm belohnt wird, wobei weder demjenigen, der diesen Besuch unterlässt, sündhaftes Vergehen angerechnet, noch die Rechtsgültigkeit des Haddsch oder der Umra dadurch beeinflusst wird, denn der Besuch des Grabes des Gesandten gehört trotz dessen hervorgehobenen Position weder zu den Elementarpflichten des Haddsch noch zu denen der Umra. Jedoch wird das Unterlassen dessen gemäß einem ehrwürdigen Hadith als gefühlsarm angesehen.
Die finanzielle und körperliche Fähigkeit gehört zu den Bedingungen, die die Durchführung des Haddsch respektive der Umra zur Pflicht machen, während die Bedingungen für die Rechtsgültigkeit der Ausübung des Haddsch respektive der Umra lediglich die vier folgenden sind, nämlich Bekennen des Islam, Urteilsvermögen, Geschlechtsreife und Leben in Freiheit. Die finanzielle und körperliche Fähigkeit gehört also nicht zur Ausübung des Haddsch respektive der Umra und somit obliegen Haddsch und Umra niemandem, der finanziell oder körperlich nicht dazu in der Lage ist. Verpflichtet sich indes jemand selbst dazu, obwohl die Scharia ihm dies nicht auferlegt hat, und er sich deshalb etwas ausleiht und dann den Haddsch respektive die Umra ausübt, ist sein Haddsch respektive seine Umra rechtsgültig.
In Beantwortung der Frage und auf Grund des Erwähnten sind mithin Ihr Haddsch und Ihre Umra durch die Gnade Allahs des Erhabenen rechtsgültig. Es obliegt Ihnen aber, die Schulden bei Ihren Neffen zu tilgen, es sei denn, diese erlassen sie Ihnen.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!